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QUALITÄTSSTANDARDS FÜR BEHINDERTE BESUCHER DER WM-STADIEN 2006

(erarbeitet durch die Sprecher der Behindertenfanbeauftragten und Rolli-Fan-Clubs)

Anfahrt:

  • Behindertenparkplätze sind entsprechend der Anzahl der für behinderte Besucher vorgesehenen Zuschauerplätze einzurichten; sie sind befestigt (asphaltiert) und ohne Gefälle auszubilden.
  • die Behindertenparkplätze sind in unmittelbarer Nähe zum Stadion vorzusehen; ein eventuell noch zurückzulegender Weg zu den Sitz- und Stellplätzen für behinderte Besucher, der bei Spielende identisch ist mit den Hauptverkehrsströmen der übrigen Zuschauer, ist unzulässig.
  • der Anfahrtsweg zu den Behindertenparkplätze ist großräumig um das Stadion herum durch entsprechende Beschilderung auszuweisen.
  • Unebenheiten wie insbesondere durch Kopfsteinpflasterung auf Wegen zwischen den Behindertenparkplätzen und den Sitz- und Stellplätzen für behinderte Besucher sind unzulässig. Wege zwischen den Behindertenparkplätzen und den für Rollstuhlfahrer vorgesehenen Stellplätzen sind ebenerdig zu gestalten; Quergefälle ist unzulässig; unvermeidbares Längsgefälle und Rampen gürten nicht mehr als 6 % Steigung aufweisen und ggf. müssen Helfer hier bereitstehen. 
  • Wege zwischen den Behindertenparkplätzen und den für sehbehinderte und blinde Besucher ausgewiesenen Sitzplätzen sind mit taktilen Leitsystemen sowie einer kontrastreich gestalteten Wegeführung und Beschilderung zu versehen.
  • das Erreichen des Stadions muß für behinderte Zuschauer auch mit Öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos möglich sein; dementsprechend sind frühzeitig Vorkehrungen zu treffen und Verträge zu schließen, daß alle am Spieltag das Stadion anfahrenden Öffentlichen Verkehrsmittel über eine fahrzeuggebundene Einstiegshilfe für Rollstuhlfahrer und andere mobilitätsbehinderte Menschen verfügen.
  • ein Erreichen des Stadions mit Öffentlichen Verkehrsmitteln, die lediglich erhöhte Haltestellen anfahren, ist unzulässig - es sei denn, der Restspalt und die Resthöhe zwischen Fahrzeug und Haltestelle beträgt jeweils weniger als 3 cm.
  • Gehwege von den Stadionhaltestellen der Öffentlichen Verkehrsmittel zu den Sitz- und Stellplätzen für behinderte Stadionbesucher sind nach den gleichen Prinzipien zu gestalten wie die Wege zwischen den Behindertenparkplätzen und den Sitz- und Stellplätzen für behinderte Besucher (s. o.).

 

Sitz und Stellplätze:

  • im Stadion sind speziell ausgewiesene Sitzplätze für sehbehinderte und blinde sowie für gehbehinderte Besucher und außerdem speziell ausgewiesene Stellplätze für Rollstuhlfahrer und Sitzplätze für deren Begleiter einzurichten.
  • die Anzahl der Sitz- und Stellplätze richtet sich nach dem Gesamtfassungsvermögen des Stadions; bis zu einer Zuschauerkapazität von 50.000 sind mindestens einzurichten: 120 Stellplätze für Rollstuhlfahrer und 120 Sitzplätze für deren Begleiter, 30 Sitzplätze für sehbehinderte und blinde Besucher, eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen für gehbehinderte Besucher; bei einer Zuschauerkapazität von mehr als 50.000 sind mindestens einzurichten: 150 Stellplätze für Rollstuhlfahrer und 150 Sitzplätze für deren Begleiter, 40 Sitzplätze für sehbehinderte und blinde Besucher, eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen für gehbehinderte Besucher.
  • die Plätze für die einzelnen Gruppen behinderter Stadionbesucher sind gesondert auszuschildern.
  • Sitzplätze für sehbehinderte und blinde Menschen sind mit einer Vorrichtung auszustatten, mit der das Spielgeschehen auditiv durch einen Kommentator verfolgt werden kann; die Möglichkeit eines mehrsprachigen Spielkommentars ist vorzusehen wenn erforderlich.
  • Sitzplatze für gehbehinderte Zuschauer sind mit größerer Beinfreiheit als für die übrigen Besucher auszustatten, ist der Weg zum jeweiligen Platz nicht ebenerdig oder mit einem Aufzug zu erreichen, sind Handläufe dorthin auf einer Höhe von 85 cm anzubringen.
  • Stellplätze für Rollstuhlfahrer müssen so angeordnet sein, dass sie dem Rollstuhlfahrer jederzeit eine gute, durch andere Zuschauer, Ordner, Pressevertreter, Kameras oder sonstige Personen und Gegenstände nicht zu verstellende Sicht auf das Spielfeld ermöglichen.
  • Stellplätze für Rollstuhlfahrer müssen überdacht sein Stellplätze für Rollstuhlfahrer müssen mindestens 95 cm breit und mindestens 150 cm tief sein.
  • Stellplätze für Rollstuhlfahrer müssen nummeriert sein vor bzw. hinter den Stellplätzen für Rollstuhlfahrer muss ein jederzeit frei zugänglicher Weg oder Gang mit einer Mindestbreite von 150 cm vorhanden sein.
  • seitlich neben jedem Stellplatz muss ein Sitz für den Begleiter des Rollstuhlfahrers vorhanden sein, der Sitz kann hochklappbar ausgebildet sein.
  • aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich keine Anordnung der Stellplätze für Rollstuhlfahrer unmittelbar vor dem sogenannten Fan-Block; in der Regel ist eine Anordnung der Stellplätze für Rollstuhlfahrer auf der Stadionlängsseite vorzusehen, so dass z. B. auch für sehbehinderte Rollstuhlfahrer eine ausreichend gute Sicht auf das Spielfeld besteht.
  • Stellplätze für Rollstuhlfahrer müssen ohne Quer- und Längsgefälle erreichbar sein; wo Längsgefälle unvermeidbar ist, sind Rampen auszubilden, deren Steigung nicht mehr als 6 % betragen darf.
  • Rampen müssen mindestens 120 cm breit sein; spätestens nach 6 Metern ist ein waagerechtes Zwischenpodest vorzusehen.
  • am Anfang und am Ende jeder Rampe ist eine Wende- und Ausweichfläche von mindestens 150 x 150 cm vorzusehen.

 

Weitere Stadioneinrichtungen

  • pro angefangener 20 Rollstuhlfahrerplätze ist eine behindertengerechte Toilette einzurichten.
  • die Zuwegung zu den behindertengerechten Toiletten ist überdacht vorzusehen; die Toiletten müssen auf dem kürzesten Weg erreichbar sein.
  • für Abmessung, Ausgestaltung und Zugänglichkeit jeder behindertengerechten Toilette ist die DIN 18024-2 (Barrierefreies Bauen, Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen) von November 1996 anzuwenden.
  • Tresen von Verkaufsständen für Speisen und Getränke sind mindestens an einer Stelle für Rollstuhlfahrer zugänglich zu gestalten und auf einer Höhe von 85 cm anzubringen.
  • der Catering-Service im Stadion ist so zu gestalten, dass Rollstuhlfahrer, sehbehinderte, blinde und gehbehinderte Besucher einen Speise- und Getränkelieferservice an ihrem Platz erhalten; auch alle baulichen, vertragsrechtlichen, logistischen und sonstigen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Dinge sind darauf abzustellen, dass ein Lieferservice am Platz möglich ist.

 

Aufgabenfelder und Stellenbeschreibung der Behindertenfanbeauftragten.

(Als Empfehlung der Bundesbehindertenfanarbeitsgemeinschaft (BBAG) an die Vereine.)

 

Hauptaufgaben und Ziele:

  1. Betreuung und Integration der behinderten Fußballfans (organisiert in Fanclubs und nicht organisierten Fans), um die Fanszene zu erhalten, zu fördern und auszubauen.
  2. Anlaßabhängige (spielbezogen) und anlaßunabhängige (nicht spielbezogen) Unterstützung und Betreuung der behinderten Fans.
  3. Eine Hauptzielsetzung des Behindertenfanbeauftragten besteht darin, im und um das Stadion herum Barrierefreiheit zu fördern bzw. zu gewährleisten.
  4. Bindeglied sein zwischen:
    1. den behinderten und den nichtbehinderten Fußballfans.
    2. den Fußballclubs und dem Verein (Vorstand, Präsidium, Geschäftsführung).
    3. den behinderten Fans und den Stadionbetreibern.
    4. den behinderten Fans und der Öffentlichkeit.

 

Fach- und Führungsaufgaben der Behindertenfanbeauftragten:

  • Führen der fachbezogenen Korrespondenz.
  • Beachtung der Umsetzung der vorhandenen Richtlinien und Empfehlungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in den Stadien, in der Infrastruktur und im Servicebereich.
  • Zusammenarbeit und Kontaktpflege zu den Behindertenfanbeauftragten anderer Vereine sowie Teilnahme an den regelmäßig durchgeführten Behindertenfanbeauftragten-Tagungen gemäß Empfehlung des DFB/DFL.
  • Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit allen an den Spielen beteiligten Institutionen wie z. B. Polizei, Ordungsdienst Sportamt, Stadtverwaltung, Stadioneigentümer, etc.
  • Durchführung einer kontinuierlichen Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit dem Verein.
  • Kontaktvermittlung zwischen den Fanclubs.
  • Unterstützung bei der Gründung eines Fanclubs bis hin zur Aufnahme in den Kreis der offiziell anerkannten Fanclubs.
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit der Vereinsführung, Diskussionsabende, etc.
  • Anwesenheit im Bereich der behinderten Fans anläßlich der Spieltage.
  • Mitorganisation und -planung bei Fanfahrten hinsichtlich Barrierefreiheit.
  • Kontaktvermittlung zu den Fans anderer Vereine.

Diese Ziele und Aufgaben sollte jeder Behindertenfanbeauftragte mit seinem jeweiligen Verein genau abstimmen.

Über die für behinderte Stadionbesucher vorhandenen infrastrukturellen und sonstigen Gegebenheiten sind Informationen gebündelt vorzuhalten; solche können als Broschüre verteilt oder verschickt werden, telefonisch abfragbar oder im Internet abrufbar sein; es empfiehlt sich eine Aufbereitung in mehr als einer der vorgenannten Formen sowie zweisprachig (deutsch / englisch).